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Die Stadtverordnetenversammlung der Kurstadt Bad Soden-Salmünster (also quasi das "Stadtparlament") hat am Montagabend, 18. Juni 2012 eine neue Feuerwehr-Satzung in der Fassung von 2011 beschlossen.

Wesentlicher Bestandteil ist zum Beispiel die Aufnahme von "Kinderfeuerwehrgruppen" in die Satzung. Bisher hat nur die Feuerwehr Alsberg eine Kinderfeuerwehrgruppe ("Bambini-Feuerwehr").  

Hier geht´s zur neuen Feuerwehr-Satzung vom 18.06.2012:

Wie Stadtbrandinspektor Oliver Lüdde über die an seinem 50. Geburtstag beschlossene Satzung berichtet, tritt diese ab dem 19. Juni 2012 in Kraft. Die alte, am 20.02.2006 beschlossene Satzung der Freiwilligen Feuerwehren, tritt gleichzeitig außer Kraft. 

 

Satzung für die Freiwillige Feuerwehr

der Kurstadt Bad Soden-Salmünster

 

 Aufgrund der §§ 5 und 51 Nr. 6 der Hessischen Gemeindeordnung (HGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. März 2005 (GVBl I S. 142) zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2010 (GVBl. I S. 119), in Verbindung mit §§ 11, 12 II des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetz (HBKG) in der Fassung vom 03. Dezember 2010 (GVBl I S. 502) hat die Stadtverordnetenversammlung der Stadt Bad Soden-Salmünster am 18.06.2012 folgende

 

Feuerwehrsatzung

beschlossen:

 

 

§ 1

Organisation, Bezeichnung

 

(1)     Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden-Salmünster ist als öffentliche Feuerwehr eine städtische Einrichtung (§ 7 Abs. 1 HBKG). Sie führt die Bezeichnung

 

            “Freiwillige Feuerwehr Bad Soden-Salmünster“

 

(2)     Die Stadtteilfeuerwehren für die Stadtteile führen als Zusatz die jeweilige Bezeichnung des Stadtteils

 

            - Ahl  

            - Alsberg

            - Bad Soden

            - Huttengrund (Stadtteile Eckardroth, Romsthal, Wahlert)

            - Katholisch-Willenroth

            - Kerbersdorf

            - Mernes

            - Salmünster

 

(3)     Die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden-Salmünster steht unter der Leitung des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin.

 

(4)     Zur Gewinnung der notwendigen Anzahl von Feuerwehrangehörigen bedient sich die Freiwillige Feuerwehr Bad Soden-Salmünster der Unterstützung der Feuerwehrvereine.

 

 

§ 2

Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr

(1)     Die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehr umfassen den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz, die Allgemeine Hilfe sowie die Hilfeleistung bei anderen Vorkommnissen und die Mitwirkung bei der Brandschutzerziehung und -aufklärung im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 6 und 6 HBKG.

(2)    Zur Erfüllung ihrer Aufgaben hat die Freiwillige Feuerwehr die aktiven Feuerwehrangehörigen nach den geltenden Feuerwehr-Dienstvorschriften und sonstigen einschlägigen Vorschriften aus- und fortzubilden.

 

 

§ 3

Gliederung der Freiwilligen Feuerwehr

 

Die Freiwillige Feuerwehr Bad Soden-Salmünster gliedert sich in folgende Abteilungen:

 

1. Einsatzabteilung

2. Alters- und Ehrenabteilung

3. Jugendabteilung

4. Kinderabteilung

5. Spielmanns- und Fanfarenzug

 

 

§ 4

Persönliche Ausrüstung, Anzeigepflicht bei Schäden

 

(1)     Die Feuerwehrangehörigen haben die durch die Stadt Bad Soden-Salmünster unentgeltlich zur Verfügung gestellte Dienst- und Schutzkleidung pfleglich zu behandeln und nach dem Ausscheiden aus dem Feuerwehrdienst zurückzugeben. Für verloren gegangene oder durch außerdienstlichen Gebrauch beschädigte oder unbrauchbar gewordene Teile der Ausrüstung kann die Stadt Bad Soden-Salmünster Ersatz verlangen.

 

(2)     Die Feuerwehrangehörigen haben dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer / der Wehrführerin unverzüglich anzuzeigen:

 

a) im Dienst erlittene Körper- und Sachschäden,

b) Verluste oder Schäden an der persönlichen und sonstigen Ausrüstung.

 

(3)       Soweit Ansprüche für oder gegen die Stadt Bad Soden-Salmünster in Frage kommen, hat der Empfänger der Anzeige nach Abs. 2 die Meldung an den Magistrat weiterzuleiten.

 

 

§ 5

Aufnahme in die Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr

(1)     Die Einsatzabteilung setzt sich zusammen aus den aktiven Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr. In die Einsatzabteilung können Personen mit besonderen Fähigkeiten und Kenntnissen zur Beratung der Freiwilligen Feuerwehr (Fachberater / Fachberaterin) aufgenommen werden.

(2)     Als aktive Feuerwehrangehörige können in der Regel nur Personen aufgenommen werden, die ihre Hauptwohnung in der Stadt Bad Soden-Salmünster haben oder aufgrund einer regelmäßigen Beschäftigung oder Ausbildung oder in sonstiger Weise regelmäßig für Einsätze in der Stadt Bad Soden-Salmünster und Aus- und Fortbildung zur Verfügung stehen. Sie müssen persönlich geeignet, den Anforderungen des Feuerwehrdienstes geistig und körperlich gewachsen sein, sowie das 17. Lebensjahr vollendet haben; sie dürfen das 60. Lebensjahr nicht überschritten haben.

(3)    Aktiver Feuerwehrdienst kann nur in maximal zwei Feuerwehren geleistet werden. Die Belange der Feuerwehr, in der der Feuerwehrangehörige wohnt oder überwiegend wohnt, sind vorrangig zu berücksichtigen.

 

(4)       Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr ist schriftlich bei dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin oder bei dem Wehrführer / der Wehrführerin zu beantragen. Minderjährige haben mit dem Aufnahmeantrag die schriftliche Zustimmungserklärung ihrer gesetzlichen Vertreter vorzulegen.

 

(5)       Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses. Bei Zweifeln über die geistige oder körperliche Tauglichkeit kann die Vorlage eines ärztlichen Attestes verlangt werden.

 

(6)       Die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr erfolgt durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin oder durch den Wehrführer / die Wehrführerin unter
Überreichung der Satzung und durch Handschlag. Dabei ist der / die Feuerwehrangehörige durch Unterschriftsleistung auf die gewissenhafte Erfüllung seiner / ihrer Aufgaben gegenüber jedermann unabhängig von Nationalität, Rasse, Religion oder Hautfarbe zu verpflichten, wie sich diese aus den gesetzlichen Bestimmungen, dieser Satzung sowie den Dienstanweisungen ergeben.

 

 

§ 6

Beendigung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung

 

(1)       Die Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung endet mit

 

a)         der Vollendung des 60. Lebensjahres oder auf Antrag im Sinne von § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres,

 

b)         dem Austritt,

 

c)         dem Ausschluss,

 

(2)       Vor Verlängerung der Zugehörigkeit zur Einsatzabteilung gemäß § 10 Abs. 2 HBKG hat sich der Antragsteller / die Antragstellerin einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen. Über den Verlängerungsantrag entscheidet der Magistrat bzw. in dessen Auftrag der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin nach Anhörung des Feuerwehrausschusses.

 

(3)       Der Austritt muss schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer / der Wehrführerin erklärt werden.

 

(4)       Der Magistrat kann einen Angehörigen der Einsatzabteilung aus wichtigem Grund - nach Anhörung des Feuerwehrausschusses - durch schriftlichen, mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid aus der Freiwilligen Feuerwehr ausschließen. Zuvor ist dem / der Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wichtiger Grund ist insbesondere das mehrfache unentschuldigte Fernbleiben vom Einsatz und / oder bei angesetzten Übungen, die nachhaltige Verletzung der Pflicht zum kameradschaftlichen Verhalten und das aktive Eintreten gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung.

 

 

§ 7

Rechte und Pflichten der Angehörigen der Einsatzabteilung

(1)      Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben das Recht zur Wahl des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin, des Wehrführers / der Wehrführerin, des stellvertretenden Wehrführers / der stellvertretenden Wehrführerin sowie der Mitglieder des Feuerwehrausschusses. Sie können zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses gewählt werden.

(2)      Die Angehörigen der Einsatzabteilung haben die in § 2 bezeichneten Aufgaben nach Anweisung des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, des Gemeindebrandinspektors / der Gemeindebrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten gewissenhaft durchzuführen. Sie haben insbesondere

a)        die für den Dienst geltenden Vorschriften und Weisungen (z. B. Dienstvorschriften, Ausbildungsvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften) sowie Anweisungen des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin oder der sonst zuständigen Vorgesetzten zu befolgen,

b)      bei Alarm sofort zu erscheinen und den für den Alarmfall geltenden Anweisungen und Vorschriften Folge zu leisten,

c)       am Unterricht, an den Übungen und sonstigen dienstlichen Veranstaltungen teilzunehmen.

 

(3)    Neu aufgenommene Feuerwehrangehörige dürfen vor Abschluss der feuerwehrtechnischen Ausbildung (Grundausbildung) nur im Zusammenwirken mit ausgebildeten und erfahrenen aktiven Feuerwehrangehörigen eingesetzt werden.

 

(4)     Abs. 2 und 3 gelten nicht für die Fachberater(innen) im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 2.

 

(5)    Für Tätigkeiten im Feuerwehrdienst außerhalb des Gemeindegebietes gelten die Vorschriften des hessischen Reisekostenrechts entsprechend.

 

 

§ 8

Ordnungsmaßnahmen

 

(1)    Verletzt ein Angehöriger / eine Angehörige der Einsatzabteilung seine / ihre Dienstpflicht bzw. sonstige Verpflichtungen aus dieser Satzung, so kann der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss ihm / ihr gegenüber

 

a)         eine Ermahnung,

b)         einen mündlichen oder schriftlichen Verweis

 

aussprechen.

 

(2)     Die Ermahnung wird unter vier Augen ausgesprochen. Vor dem Verweis ist dem / der Betroffenen Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben.

 

 

§ 9

Alters- und Ehrenabteilung

 

(1)      In die Alters- und Ehrenabteilung wird unter Überlassung der Dienstbekleidung
übernommen, wer wegen Vollendung des 60. bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres, dauernder Dienstunfähigkeit oder aus sonstigen wichtigen persönlichen Gründen aus der Einsatzabteilung ausscheidet.

 

(2)      Die Zugehörigkeit zur Alters- und Ehrenabteilung endet

 

a) durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin oder dem Wehrführer / der Wehrführerin erklärt werden muss,

 

b) durch Ausschluss (§ 6 Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend),

 

(3)       Für die Ausbildung, die Gerätewartung und die Brandschutzerziehung und -aufklärung können die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung auf eigenen Antrag freiwillig und ehrenamtlich Aufgaben übernehmen, soweit sie hierfür die entsprechenden Vorkenntnisse besitzen und persönlich, geistig und körperlich geeignet sind. Die Wahrnehmung der Aufgaben erfolgt gemäß der Bewilligung des Magistrates oder in dessen Auftrag durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin mit Zustimmung der Wehrführerin / des Wehrführers längstens bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres. Aus wichtigem Grund kann entsprechend § 6 Abs. 4 die besondere Tätigkeit beendet werden. Im Rahmen dieser Tätigkeit unterliegen die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung der fachlichen Aufsicht durch die Leitung der Freiwilligen Feuerwehr. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 Buchst. a) findet entsprechende Anwendung.

 

 

§ 10

Jugendabteilung

 

(1)       Die Jugendfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster führen den Namen "Jugendfeuerwehr Bad Soden-Salmünster" und den Stadtteilnamen als Zusatz.

 

(2)       Die Jugendfeuerwehr Bad Soden-Salmünster ist der freiwillige Zusammenschluss von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 10. bis zum vollendeten 17. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend.

 

(3)       Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster untersteht die Jugendfeuerwehr der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin als Leiter / Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der / die sich dazu des Jugendfeuerwehrwartes / der Jugendfeuerwehrwartin und deren Stellvertreter(innen) bedient. Der Jugendfeuerwehrwart / die Jugendfeuerwehrwartin und der / die stellvertretende Jugendfeuerwehrwart / Jugendfeuerwehrwartin müssen mindestens 18 Jahre alt sein und die erforderliche persönliche, fachliche und pädagogische Eignung (§ 7 Abs. 6 FwOVO) besitzen. Er / Sie muss Angehöriger der Einsatzabteilung sein. Das gleiche gilt für die Jugendfeuerwehrwarte / Jugendfeuerwehrwartinnen und deren Stellvertreter(innen) der Stadtteilfeuerwehren.

 

(4)       Der Jugendfeuerwehrwart / die Jugendfeuerwehrwartin und der / die stellvertretende Jugendfeuerwehrwart / Jugendfeuerwehrwartin werden aufgrund eines mehrheitlichen Vorschlags der Leiter(innen) der Stadtteiljugendfeuerwehren für die Dauer von 5 Jahren in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren bestätigt.

 

§ 11

Kindergruppen

 

(1)    Die Kindergruppen der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster führen den Namen “Feuerwehrkindergruppe“ und den Stadtteilnamen als Zusatz.

 

(2)     Die Kindergruppe ist der freiwillige Zusammenschluss von Kindern im Alter vom vollendeten 6. bis zum vollendeten 10. Lebensjahr. Für die Aufnahme gilt § 5 Abs. 4 entsprechend. Sie gestaltet ihre Aktivitäten als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(3)   Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster untersteht die Kindergruppe der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin als Leiter / Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr, der / die sich dazu des Leiters / der Leiterin der Kindergruppe bedient. Der Leiter / die Leiterin der Kindergruppe muss mindestens 18 Jahre alt sein und die persönliche, fachliche und pädagogische Eignung besitzen. Die Leiter(innen) und Betreuerin(innen) sind ehrenamtlich für die Stadt tätig. Die Berufung erfolgt nach § 21 Abs. 2 HGO.

 

(4)       Der Leiter / die Leiterin der Kindergruppe werden aufgrund eines mehrheitlichen Vorschlags der Leiter(innen) der Stadtteilkindergruppen für die Dauer von 5 Jahren in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehren bestätigt.

 

 

§ 12

Spielmanns- und Fanfarenzug

 

(1)       Die Spielmanns- und Fanfarenzugabteilung der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster führt den Namen "Spielmanns- und Fanfarenzug der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster".

 

(2)       Die Spielmanns- und Fanfarenzugabteilung besteht in der Regel aus Angehörigen der Einsatzabteilung, der Jugendabteilung sowie der Alters- und Ehrenabteilung, die sich zum gemeinsamen Musizieren freiwillig zusammenschließen. Sie gestaltet ihr Leben als selbständige Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr nach einer besonderen Ordnung. Über die Aufnahme von Mitgliedern, die nicht der Einsatzabteilung, der Jugendfeuerwehr oder der Ehren- und Altersabteilung angehören, wird im Einvernehmen mit dem Feuerwehrausschuss entschieden.

 

(3)       Als Bestandteil der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster untersteht die Spielmanns- und Fanfarenzugabteilung der Aufsicht durch den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, der / die sich dazu des Abteilungsleiters / der Abteilungsleiterin bedient.

 

 

§ 13

Stadtbrandinspektor / Stadtbrandinspektorin,

Stellvertretender Stadtbrandinspektor / Stellvertretende Stadtbrandinspektorin, Wehrführer / Wehrführerin, Stellvertretender Wehrführer /
Stellvertretende Wehrführerin

 

(1)       Der Leiter / die Leiterin der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden-Salmünster ist der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin.

 

(2)       Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt.

 

(3)       Die Wahl findet anlässlich der (gemeinsamen) Hauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden-Salmünster (§ 16) statt.

 

(4)       Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden-Salmünster angehört, persönlich geeignet ist, die erforderliche Fachkenntnis mittels der geforderten Lehrgänge (§ 7 Abs. 1 FwOVO) nachweisen kann und das 55. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Zudem sollen sie ihre Hauptwohnung in der Stadt Bad Soden-Salmünster haben.

 

(5)       Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten / zur Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Bad Soden-Salmünster ernannt. Er / Sie ist verantwortlich für die Einsatzbereitschaft der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Bad Soden-Salmünster und die Ausbildung ihrer Angehörigen. Er / Sie hat für die ordnungsgemäße Ausrüstung sowie für die Instandhaltung der Einrichtungen und Anlagen der Brandbekämpfung zu sorgen und den Magistrat in allen Fragen des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe zu beraten. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben haben ihn / sie der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin, der Wehrführer / die Wehrführerin und die Feuerwehrausschüsse zu unterstützen.

 

(6)       Der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin hat den Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin bei Verhinderung zu vertreten. Er / Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung(en) gewählt. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl findet nach Möglichkeit in der gleichen Versammlung statt, in der der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin gewählt wird. Anderenfalls hat der Magistrat nach Ablauf der Wahlzeit oder einem sonstigen Freiwerden der Stelle des stellvertretenden Stadtbrandinspektors / der stellvertretenden Stadtbrandinspektorin so rechtzeitig eine Versammlung der Angehörigen der Einsatzabteilung(en) einzuberufen, dass binnen zwei Monaten nach Freiwerden der Stelle die Wahl eines stellvertretenden Stadtbrandinspektors / einer stellvertretenden Stadtbrandinspektorin stattfinden kann. Der stellvertretende Stadtbrandinspektor / die stellvertretende Stadtbrandinspektorin wird zum Ehrenbeamten / Ehrenbeamtin auf Zeit der Stadt Bad Soden-Salmünster ernannt.

 

(7)       Mit Vollendung des 60. Lebensjahres bzw. bei verlängerter Zugehörigkeit nach § 10 Abs. 2 HBKG spätestes mit Vollendung des 65. Lebensjahres sind der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin und sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin durch den Magistrat zu verabschieden.

 

(8)       Die Wehrführer / die Wehrführerinnen führen die Freiwillige Feuerwehr in den Stadteilen nach Weisung des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin. Der Wehrführer/die Wehrführerin wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des Wehrführers / der Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr (§ 17).

 

(9)       Der stellvertretende Wehrführer / die stellvertretende Wehrführerin hat den Wehrführer / die Wehrführerin im Verhinderungsfalle zu vertreten. Er / Sie wird von den Angehörigen der Einsatzabteilung gewählt. Gewählt werden kann nur, wer der Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr angehört. Hinsichtlich der Anforderungen gilt Abs. 4 entsprechend. Die Wahl des stellvertretenden Wehrführers / der stellvertretenden Wehrführerin erfolgt in der Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr.

 

(10)     Für den Wehrführer / die Wehrführerin und dessen Stellvertreter / deren Stellvertreterin gelten Abs. 5 Satz 1 und Abs. 7 entsprechend.

 

 

§ 14

Wehrführerausschuss

 

(1)      Es wird ein Wehrführerausschuss gebildet, der aus dem Stadtbrandinspektor / der Stadtbrandinspektorin, dem Stellvertreter / der Stellvertreterin, den Wehrführern / den Wehrführerinnen und deren Stellvertretern / innen sowie des Jugendfeuerwehrwartes / der Jugendfeuerwehrwartin der Stadt Bad Soden-Salmünster sowie aus der Leiterin / dem Leiter der Kindergruppe besteht und die Aufgabe hat, sämtliche Angelegenheiten des Brandschutzes und der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Soden-Salmünster zu koordinieren.

 

(2)     Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin beruft die Sitzungen des Wehrführerausschusses ein. Er / Sie hat den Wehrführerausschuss zur Sitzung einzuberufen, wenn dies von mehr als der Hälfte der Mitglieder des Ausschusses schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt wird.

 

 

§ 15

Feuerwehrausschüsse

(1)     Zur Unterstützung und Beratung des Wehrführers / der Wehrführerin bei der Erfüllung ihrer Aufgaben wird in den Stadtteilen für die Freiwillige Feuerwehr der Stadt Bad Soden-Salmünster jeweils ein Feuerwehrausschuss gebildet.

(2)    Der Feuerwehrausschuss besteht aus dem Wehrführer / der Wehrführerin als Vorsitzende / Vorsitzender, dem stellvertretenden Wehrführer / der stellvertretenden Wehrführerin sowie aus Angehörigen der Einsatzabteilung(en), deren Anzahl von jeder Stadtteilfeuerwehr eigenständig festgelegt wird, einem Vertreter / einer Vertreterin der Alters- und Ehrenabteilung und dem Jugendfeuerwehrwart / der Jugendfeuerwehrwartin des betreffenden Stadtteils, dem Leiter / der Leiterin der Kindergruppe und dem Leiter / der Leiterin des Spielmanns- und Fanfarenzugs.

(3)    Die Wahl der Vertreter der Einsatzabteilung, des Vertreters / der Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung erfolgt in der Jahreshauptversammlung. Wahlberechtigt sind die Mitglieder der Einsatzabteilung und der Alters- und Ehrenabteilung für ihre jeweiligen Vertreter.

(4)     Der / Die Vorsitzende beruft die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ein. Er / Sie hat den Feuerwehrausschuss einzuberufen, wenn dies mehr als die Hälfte seiner Mitglieder schriftlich mit Begründung beantragt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der / Die Vorsitzende kann jedoch Angehörige der einzelnen Abteilungen der Freiwilligen Feuerwehr oder andere Personen zu Sitzungen einladen. Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin haben das Recht, jederzeit an den Sitzungen teilzunehmen. Sitzungstermine sind ihnen rechtzeitig bekanntzugeben. Über die Sitzungen des Feuerwehrausschusses ist eine Niederschrift zu fertigen.

 

 

§ 16

Gemeinsame Jahreshauptversammlung

 

(1)     Unter dem Vorsitz des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin findet jährlich eine gemeinsame Jahreshauptversammlung aller Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Soden-Salmünster statt.

Bei dieser Versammlung hat der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

 

(2)    Die gemeinsame Jahreshauptversammlung wird vom Stadtbrandinspektor / von der Stadtbrandinspektorin einberufen. Sie ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung(en) schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(3)    Zeitpunkt, Ort und Tagesordnung der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind den Feuerwehrangehörigen und dem Magistrat mindestens zwei Wochen vor der Versammlung schriftlich bekannt zu geben. Im Fall des Abs. 2 verkürzt sich die Frist auf eine Woche. Die Bekanntgabe erfolgt durch Aushang in den Feuerwehrgerätehäusern Ahl, Alsberg, Bad Soden, Huttengrund, Kathlolisch-Willenroth,
Kerbersdorf, Mernes und Salmünster sowie durch Veröffentlichung im amtlichen Bekanntmachungsblatt der Stadt Bad Soden-Salmünster.

 

(4)     Stimmberechtigt in der gemeinsamen Jahreshauptversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilung und – mit Ausnahme der Wahl des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin – die Angehörigen des Spielmanns- und Fanfarenzugs und die Angehörigen der Alters- und Ehrenabteilung. § 15 Abs. 3 bleibt unberührt. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist eine zweite Versammlung nach Ablauf von zwei Wochen, spätestens aber innerhalb von vier Wochen einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Angehörigen der Einsatzabteilung beschlussfähig ist.

 

(5)   Beschlüsse der gemeinsamen Jahreshauptversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Die gemeinsame Jahreshauptversammlung beschließt auf entsprechenden Antrag im Einzelfall darüber, ob eine Abstimmung geheim erfolgen soll.

 

 

§ 17

Jahreshauptversammlung

 

(1)    Unter dem Vorsitz des Wehrführers / der Wehrführerin findet jährlich eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Stadtteilfeuerwehren der Freiwilligen Feuerwehr Bad Soden-Salmünster statt.

 

(2)      Die (getrennte) Jahreshauptversammlung wird vom Wehrführer / von der Wehrführerin einberufen. Er / Sie hat einen Bericht über das abgelaufene Jahr zu erstatten.

(3)      Eine (getrennte) Jahreshauptversammlung der Freiwilligen Feuerwehr ist einzuberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder der Einsatzabteilung der Stadtteilfeuerwehr schriftlich unter Angaben von Gründen verlangt. In diesem Fall ist sie innerhalb von zwei Wochen durchzuführen.

 

(4)      § 16 Abs. 3 bis 5 gilt entsprechend.

 

 

§ 18

 Wahlen

 

(1)      Die nach dem HBKG und nach dieser Satzung durchzuführenden Wahlen werden von einem Wahlleiter / einer Wahlleiterin geleitet, den / die die jeweilige Versammlung bestimmt.

 

(2)      Die Wahlzeit für alle durch diese Satzung durch Wahl bestimmte Funktionen beträgt fünf Jahre.

 

(3)      Die Wahlberechtigten sind vom Zeitpunkt und Ort der Wahl mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu verständigen. Hinsichtlich der Beschlussfähigkeit der Versammlung gilt § 16 Abs. 4 Satz 3 und 4 entsprechend.

 

(4)      Der Stadtbrandinspektor / die Stadtbrandinspektorin, sein Stellvertreter / seine Stellvertreterin, die Wehrführer / die Wehrführerinnen, die stellvertretenden Wehrführer / die stellvertretenden Wehrführerinnen, der Vertreter / die Vertreterin der Ehren- und Altersabteilung für den Feuerwehrausschuss, der Jugendfeuerwehrwart / die Jugendfeuerwehrwartin der Stadt Bad Soden-Salmünster bzw. die Jugendfeuerwehrwarte / Jugendfeuerwehrwartinnen der Stadtteile werden einzeln nach Stimmenmehrheit gewählt; § 55 Abs. 5 HGO gilt entsprechend. Stimmenhäufung und Stellvertretung sind nicht zulässig.

Die Wahl der übrigen zu wählenden Mitglieder des Feuerwehrausschusses wird als Mehrheitswahl ohne das Recht der Stimmenhäufung durchgeführt. Jeder Wahlberechtigte hat soviel Stimmen, wie sonstige Mitglieder des Feuerwehrausschusses zu wählen sind. In den Feuerwehrausschuss sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

(5)     Gewählt wird schriftlich und geheim. Bei den Einzelwahlen (Abs. 4 Satz 1) kann durch Handzeichen gewählt werden, falls sich aus den Reihen der Wahlberechtigten kein Widerspruch erhebt.

 

(6)    Über sämtliche Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift über die Wahl des Stadtbrandinspektors / der Stadtbrandinspektorin, seines Stellvertreters / seiner Stellvertreterin, der Wehrführer(innen) und der stellvertretenden Wehrführerin ist innerhalb einer Woche nach der Wahl dem Bürgermeister / der Bürgermeisterin zur Vorlage an den Magistrat zu übergeben.

 

 

§ 19

Feuerwehrvereinigungen

 

Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können sich zu privatrechtlichen Vereinen oder Verbänden zusammenschließen. Die Stadt Bad Soden-Salmünster unterstützt Vereinigungen der Feuerwehrangehörigen nach Maßgabe des Haushalts.

 

 

§ 20

Inkrafttreten

 

(1)       Diese Satzung tritt am Tage nach der Vollendung ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)       Gleichzeitig tritt die von der Stadtverordnetenversammlung am 20.02.2006 beschlossene Satzung der Freiwilligen Feuerwehren der Stadt Bad Soden-Salmünster außer Kraft.

 

Bad Soden-Salmünster, den 19.06.2012

 

Der Magistrat der Stadt Bad Soden-Salmünster

 

Lothar Büttner

Bürgermeister