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TH - Technische Hilfeleistung
15.04.2024 um 20:14 Uhr
Salmünster (Fuldaer Straße)
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TH - Technische Hilfeleistung
15.04.2024 um 19:55 Uhr
Salmünster (Bahnhofstraße)
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06.04.2024 um 14:50 Uhr
Bad Soden (Hohmühlenweg)
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Feuerwehr Neuigkeiten 2020 002

Die Feuerwehr Bad Soden wurde in der Nacht zu Montag, 21. Dezember 2020 um 0:03 Uhr zu einem Brandmeldeeinsatz alarmiert. Ausgelöst hatte die Brandmeldeanlage einer Kureinrichtung in Bad Soden. Das Haus wurde geräumt und die Feuerwehr erkundete die betreffende Stelle. Es wurde dabei festgestellt, dass ein Druckknopfmelder betätigt wurde. Der Bereich wurde kontrolliert, es konnte jedoch keine Gefahr festgestellt werden, so dass davon auszugehen ist, dass es sich um einen sogenannten "böswilligen Alarm" handelte.

Die Anlage wurde zurückgestellt und dem Betreiber übergeben. Die Feuerwehr war bis kurz vor 1:30 Uhr vor Ort im Einsatz. An der Einsatzstelle war die Feuerwehr Bad Soden mit dem Löschgruppenfahrzeug (LF 10/16), der Drehleiter (DLK 23/12) und dem Einsatzleitwagen (ELW 1) der Gesamtstadt. Zur Bereitstellung war noch ein Rettungswagen (RTW) des Deutschen Roten Kreuzes an der Einsatzstelle.

Der Missbrauch von Notrufen ist nach § 145 Strafgesetzbuch (StGB) übrigens strafbar. Im Gesetz heißt es dazu: 

§ 145 StGB

(1) Wer absichtlich oder wissentlich

1. Notrufe oder Notzeichen mißbraucht oder

2. vortäuscht, dass wegen eines Unglücksfalles oder wegen gemeiner Gefahr oder Not die Hilfe anderer erforderlich sei, 

wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr ode rmit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer absichtlich oder wissentlich

1. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Warn- oder Verbotszeichen beseitigt, unkenntlich macht oder in ihrem Sinn entstellt oder

2. die zur Verhütung von Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr dienenden Schutzvorrichtungen oder die zur Hilfeleistung bei Unglücksfällen oder gemeiner Gefahr bestimmten Rettungsgeräte oder anderen Sachen beseitigt, verändert oder unbrauchbar macht,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 303 oder § 304 mit Strafe bedroht ist.

 

In § 303 StGB ist die Sachbeschädigung und in § 304 StGB die gemeinschädliche Sachbeschädigung geregelt.

In § 303 StGB heißt es auszugsweise: "Wer rechtswidrig eine fremde Sache beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

In § 304 StGB heißt es auszugsweise: "Wer rechtswidrig Gegenstände, (...) welche zum öffentlichen Nutzen (...) dienen, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

§ 304 StGB würde bspw. einschlägig sein bei der Beschädigung von Notrufeinrichtungen, Einrichtungen der Brandbekämpfung oder der medizinischen Versorgung wie z.B. Druckknopfmelder, Feuerlöscher, Erste-Hilfe-Verbandskasten, AED-Geräte.