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VH - Voraushelfer-Einsatz
25.03.2024 um 17:58 Uhr
Hausen
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SHL - Sonstige Hilfeleistung
25.03.2024 um 12:28 Uhr
Ahl (Stausee)
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BE - Brandeinsatz
23.03.2024 um 18:39 Uhr
Mernes, Burgjosser Straße
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BE - Brandeinsatz
10.03.2024 um 18:53 Uhr
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Rechte der Feuerwehr

Neben zahlreichen Pflichten und Besonderheiten zu beachten, hat die Feuerwehr auch bestimmte Rechte, um ihre Aufgaben in der Gefahrenabwehr erfüllten zu können. Alle Maßnahmen, auch die, mit denen Rechte anderer eingeschränkt werden, folgen dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Je höher das zu schützende Gut ist (z.B. Menschenleben!) und je dringlicher die rettende Maßnahme ist, umso mehr Rechte darf oder muss die Feuerwehr in Anspruch nehmen. Wir bitten – falls nötig – um Ihr Verständnis. Das geschieht nicht aus Spaß, sondern um den gesetzlichen Auftrag zu erfüllen und schnellst- und bestmöglich Schaden von Menschen, Tieren, der Umwelt und von Sachwerten abzuwenden.

Sonderrechte

Die Feuerwehr (wie auch andere Organisationen der Gefahrenabwehr) ist nach § 35 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Dringlichkeit und zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben von den Vorschriften der StVO befreit.
Konkret heißt das: Bei Einsätzen zur dringenden Gefahrenabwehr darf die Feuerwehr z.B. rote Ampel überfahren, ein Tempolimit (bspw. in 30er Zonen) überschreiten und natürlich auch im Halteverbot stehenbleiben. Selbstverständlich dürfen dabei keine anderen gefährdet werden. Die Feuerwehr ist dann hoheitlich für die Sicherheit der Bevölkerung unterwegs.

Wegerecht

Bei höchster Eile, beispielsweise um Menschenleben zu retten, schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden oder um bedeutende Sachwerte zu erhalten, darf die Feuerwehr im Einsatz ein sogenanntes „Wegerecht“ in Anspruch nehmen. Blaues Blinklicht und Einsatzhorn ordnen formell nach § 38 StVO an: „Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.“

Anordnungsrecht an Einsatzorten: Räumung, Absperrung, Sicherung

Alle Personen an einer Einsatzstelle haben die Anordnungen der Einsatzleitung (oder der von ihr beauftragten Person) unverzüglich zu folgen: Räumung, Absperrung oder Sicherung des Einsatzortes. § 51 HBKG

Duldungspflicht von Grundstückseigentümern und -besitzern

Im Gefahrenfall sind die Eigentümer, Besitzer oder sonstige Nutzungsberechtigte verpflichtet, den Einsatzkräften der Feuerwehr und des Katastrophenschutzes Zutritt zu ihrem Grundstück, zu Gebäuden, Anlagen, Einrichtungen, Lagerstätten, Schiffen oder Luftfahrzeugen zu gestatten.

Ebenso müssen dort vorhandene Wasser- oder Löschmittelvorräte zur Verfügung gestellt werden. Die von der Gesamteinsatzleitung / TEL angeordneten Maßnahmen sind zu erdulden. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit muss stets gewahrt bleiben. § 46 HBKG

Pflicht zur Hilfeleistung

Jeder Erwachsene (Personen über 18 Jahre) kann – nach pflichtgemäßem Ermessen der Gesamteinsatzleitung / TEL – zu Hilfeleistungen herangezogen werden. Dies kann dann geschehen, wenn von der Allgemeinheit oder Einzelnen eine unmittelbar bevorstehende Gefahr abzuwehren oder erhebliche Schäden zu beseitigen sind. Und, wenn die herangezogene Person ohne erhebliche Gefahr oder Verletzung anderer wichtiger Pflichten in Anspruch genommen werden kann. Den Anordnungen sind zu folgen. § 49 HBKG

Konsequenzen von Nichtbeachtung

Wer dem vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig nachkommt (§§ 46, 49, 51 HBKG), handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 15.000 EUR geahndet werden. § 65 I + II HBKG

Einschränkung von Grundrechten

Nach den oben aufgeführten Maßgaben des Gesetzes sind auch Grundrechtseinschränkungen möglich. Grundrechte dürfen nur aufgrund eines Gesetzes und nur soweit und solange wie unbedingt notwendig eingeschränkt werden. 
Folgende Grundrechtseinschränkungen sind laut § 64 HBKG möglich: 

  • Körperliche Unversehrtheit der Person
    (Art. 2 II S. 1 GG / Art. 3 Hess. Verf.)
  • Freiheit der Person
    (Art 2 II S. 2 GG / Art. 5 Hess. Verf.)
  • Freizügigkeit
    (Art. 11 I GG / Art. 6 Hess. Verf.)
  • Unverletzlichkeit der Wohnung
    (Art. 13 I GG / Art. 8 Hess. Verf.)
  • Gewährleistung des Eigentums
    (Art. 14 I GG / Art. 45 I Hess. Verf.)

Sollten Sie selbst einmal von Einschränkungen betroffen sein, und sei es, dass Sie im Stau stehen oder eine Einfahrt wegen eines Feuerwehr-Einsatzes versperrt ist, denken Sie bitte daran: Nicht die Feuerwehr ist die Ursache, sondern wir sind dort, um die Gefahr so schnell wie möglich zu beseitigen und zu helfen. Nicht in jeder Situation und nicht bei jedem Menschen trifft diese gesellschaftssoziale Selbstverständlichkeit auf Verständnis, was sehr bedauerlich ist.

Erstellt: 27.01.2011, Frank L. Seidl 

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