Damit die Silvesterparty sicher verläuft und alle gesund ins neue Jahr 2026 starten können, hat die Feuerwehr Bad Soden-Salmünster ein paar Sichereitstipps parat.
Die Feuerwehr Bad Soden-Salmünster wünscht ihren Mitgliedern und Angehörigen sowie allen Bewohnern und Gästen aus Bad Soden-Salmünster einen guten Start in ein hoffentlich friedvolles Jahr 2026, das vom Gedanke an das Gemeinsame geprägt sein möge.
Für einen sicheren Start bittet die Feuerwehr zur Silvesterparty, folgende Sicherheitstipps zu beachten. Bei bis zu 16 Seiten Silvesterkracher- und Feuerwerk-Werbung in den Supermarkt-Prospekten gilt der Hinweis angebracht, die Altersbestimmungen und Sicherheitswarnungen unbedingt zu beachten, keine Menschen, Tiere und die Umwelt zu gefährden und insbesondere in Altstädten, eng bebauten Dorfkernen sowie bei Scheunen und landwirtschaftlichen Gehöften sowie bei Krankenhäusern, Seniorenheimen oder in der Nähe von Tieren keine Pyrotechnik zu zünden.
Aus den Bürger-Infos Silvester/Feuerwerk:
Die Prospekte sind schon zum Weihnachtsfest voll mit Feuerwerks- und Knallkörpern. Zudem sind viele Menschen bei uns zu Gast, die Zuflucht vor Krieg und Verfolgung, vor Maschinengewehrsalven und Granaten suchen.
Aufgrund dessen möchten wir die Anregung geben, bedacht damit umzugehen und geben Ihnen die Anregung, statt einem Megakonsum hierfür ein Teil für hilfsbedürftige Menschen zu spenden. Zum Beispiel an die Deutsche Welthungerhilfe.
- Alkohol: Alkohol steigert nicht nur die Stimmung, sondern nachweislich auch die Risiko- und Gewaltbereitschaft. Gleichzeitig werden Hemmschwellen, Reaktionsfähigkeit und vielleicht auch der gesunde Menschenverstand gemindert. Daher der allgemeine Rat, mit Alkohol sorgsam umzugehen.
- Feuerwerks- und Knallkörper: Diese gehören nicht in die Hände von Jugendlichen unter 18 Jahren. Vor dem Abbrennen von solchen pyrotechnischen Artikeln vergewissern Sie sich bitte, dass weder Menschen und Tiere noch Gegenstände gefährdet sind. Beispiele: Scheunen mit Stroh, dichte Altstadtbebauung bzw. große Menschenansammlungen wie Plätze und Brücken. Wer Feuerwerks- oder Knallkörper in gefährdeten Bereichen entzündet oder sogar bewusst auf Menschen (oder Tiere) zielt, ist nicht nur dumm, sondern macht sich strafbar. (Toller Jahresbeginn!) Feuerwerk und Alkohol: Nein! Keine gute Kombination!
- Sicherheitshinweise zu beachten: Die Hersteller-Hinweise auf den Verpackungen von Feuerwerks- und Knallkörpern sind unbedingt zu beachten. Insbesondere sind die meisten Artikel nicht in geschlossenen Räumen zu verwenden!
- Nachzünden? Nein, nicht gezündete Feuerwerkskörper dürfen niemals nachgezündet werden. Zum einen ist die Zündschnur unter Umständen verkürzt, so dass der nötige Sicherheitsabstand nicht erreicht werden kann. Zum andern besteht die Gefahr, dass der Artikel doch noch unvermittelt zündet. Häuser und Wohnungen: Während der „Knallstunden“ sämtliche Fenster und Hausöffnungen geschlossen halten und keine leicht entzündlichen Gegenstände auf dem Balkon, der Terrasse oder am Haus lagern. Sind Sie nicht zuhause, bitten Sie Nachbarn, auf das Haus zu achten. Keine guten Nachbarn? Schade!
- Straßen und Wege: Bitte halten Sie Rettungswege unbedingt frei. Feuerwerksbatterien und Sektflaschen als Startrampen gehören nicht auf die Straße. Bedenken Sie, dass die Wege stets für Rettungsfahrzeuge (Rettungsdienst, Feuerwehr) und Einsatzkräfte auf dem Weg zum Feuerwehrhaus frei bleiben sollte. Stellen Sie sich vor, Sie brauchen einen Rettungswagen und dieser hat einen platten Reifen ... Vermeiden Sie es auch, Feuerwerks- und Knallkörper zu entzünden, wenn sie gerade ein Fahrzeug sich nähern sehen.
Sollte doch mal jemand verletzt werden oder es brennen, rufen Sie bitte sofort den Rettungsdienst oder die Feuerwehr unter dem Notruf 112 an!
Ihre Feuerwehr Bad Soden-Salmünster
Ein Hinweis der Stadtverwaltung Bad Soden-Salmünster:
I. Gesetzgeberische Ausgangslage und Pflichten der Nutzer
An Silvester nimmt der Gesetzgeber mit SprengG und 1. SprengV bewusst eine begrenzte, „erlaubte“ Restgefahr in Kauf: Feuerwerk der Kategorie F2 darf von Volljährigen nur am 31.12. und 1.1. abgebrannt werden, obwohl bekannt ist, dass es zu Lärm, Verletzungen und Sachschäden kommen kann.
Im Gegenzug treffen die Nutzer klare Pflichten: Sie dürfen nur zugelassenes, CE-gekennzeichnetes Feuerwerk verwenden, müssen die Gebrauchsanweisung, Altersgrenzen und zulässigen Zeiten einhalten, einen sicheren Abstand zu Menschen, Gebäuden und insbesondere zu Krankenhäusern, Heimen, Kirchen und besonders brandempfindlichen Gebäuden/Anlagen wahren, dürfen Feuerwerk nicht alkoholbedingt sorglos oder aus Menschenmengen heraus zünden und keine illegalen oder selbst importierten Böller verwenden. Wer gegen diese Regeln verstößt, handelt ordnungswidrig oder strafbar und haftet zivilrechtlich für entstandene Schäden – die gesetzlich „erlaubte Gefahr“ entbindet also nicht von Sorgfalt, Rücksichtnahme und Verantwortlichkeit. Insofern ist auch relevant, wer kausal für ein Feuer an brandemdfindlichen Bereichen war und nicht, ob eine Verbotszone vorlag. Hinzukommt, dass Orte ohne „pauschale“ Verbotszonen bei unerfahrenen Nutzern den Eindruck vermitteln könnten, hier ohne Einschränkungen und Pflichten Feuerwerkskörper abbrennen zu können.
Vor diesem Hintergrund lässt sich aus SprengG und 1. SprengV nach unserer Auffassung gerade keine allgemeine Pflicht der Kommunen herleiten („kann-Regelung“ in § 24 Abs 1 und 2 1. SprengV) zum Jahreswechsel flächendeckend alle potenziell brandempfindlichen Bereiche im gesamten Stadtgebiet zu identifizieren und mit Feuerwerksverbotszonen zu überziehen. Der Bundesgesetzgeber hat mit der generellen Zulassung von F2-Feuerwerk am 31.12./1.1. bewusst eine begrenzte Restgefahr akzeptiert und den Schwerpunkt der Gefahrenvermeidung zunächst bei den Nutzern verortet – etwa durch die Pflicht, nur zugelassene CE-Artikel zu verwenden, die Gebrauchsanweisung zu beachten und insbesondere ausreichenden Abstand zu Gebäuden, Personen und besonders brandempfindlichen Anlagen zu halten. Die spezialgesetzlichen Kommunalbefugnisse (§§ 23, 24 Abs. 2 1. SprengV) sind nach ihrem Regelungszweck Ausnahmeinstrumente für örtlich konkret erhöhte Risiken, nicht jedoch ein Auftrag, die bundesgesetzlich erlaubte Silvesterfeuerwerksnutzung durch eine faktische Vollbelegung des Stadtgebiets mit Verbotsradien leer laufen zu lassen.
Dies entspricht auch der Rechtsprechung: Mehrere Verwaltungsgerichte haben betont, dass SprengG und 1. SprengV die feuerwerksspezifischen Gefahren (Explosion, Brand, Lärm) abschließend bundeseinheitlich regeln und insoweit grundsätzlich eine Sperrwirkung gegenüber zusätzlichen landesrechtlichen oder kommunalen Totalverboten entfalten. Daraus gebietet sich eine gewisse Zurückhaltung am 31.12. und 1.1. Soweit Kommunen Gefahrenabwehrrecht anwenden, ist dies an konkrete örtliche Gefahrenlagen gebunden; eine generelle, unbegrenzte Ausdehnung der Verbotszonen ohne hinreichende Differenzierung würde sich deshalb voraussichtlich als unverhältnismäßig und rechtlich angreifbar erweisen.
In der Praxis sind Kommunen zudem auf die Mitwirkung der Bevölkerung und fachkundiger Stellen angewiesen. Besonders brandgefährdete Gebäude oder Nutzungen – etwa landwirtschaftliche Betriebe, Lager, bestimmte Dachkonstruktionen oder Innenhöfe – sind vielfach nur vor Ort im Detail bekannt und lassen sich nicht ohne unverhältnismäßigen Aufwand zentral „am Schreibtisch“ vollständig erfassen. Ohne konkrete Hinweise aus der Bürgerschaft, von Eigentümerinnen und Eigentümern, Feuerwehr und Brandschutzdienststellen wäre eine vollständige, belastbare Erhebung sämtlicher Objekte im gesamten Stadtgebiet weder realistisch zu bewältigen noch in der Silvesternacht effektiv zu überwachen.
Pauschale, großräumige Verbotszonen, die „vorsorglich“ weite Teile oder gar das gesamte Stadtgebiet erfassen, würden deshalb regelmäßig über das vom Gesetzgeber gewollte Gefahrenniveau hinausgehen, stünden im Spannungsverhältnis zur ausdrücklich zugelassenen privaten Silvesterfeuerwerksnutzung und wären – auch nach der aktuellen Rechtsprechung zu flächendeckenden Feuerwerksverboten – rechtlich zweifelhaft.
Die von Ihnen angesprochenen haftungs- und strafrechtlichen Risiken für kommunale Amtsträger bei Nicht-Erlass umfassender Verbotszonen sehen wir nach alledem zurückhaltend: Die Amtspflicht zur Gefahrenabwehr verlangt eine handwerklich saubere, dokumentierte Risikoabwägung und ein Tätigwerden nach pflichtgemäßem Ermessen, nicht jedoch eine absolute Gefahrenvermeidung um jeden Preis. Entscheidend ist, das bekannte konkrete Gefahrenlagen (z. B. eng bebaute historische Quartiere, bekannte Problem- oder Unfallschwerpunkte, besondere Brandlasten) erkannt, bewertet und angemessen adressiert werden – etwa durch gezielte Verbotszonen, Auflagen, Information der Bevölkerung und verstärkte Kontrollen. Ein genereller Anspruch auf jegliche aus Sicht Dritter denkbare Maximallösung oder auf ein bestimmtes Verfahren besteht demgegenüber nicht.
II. Kommunale Vorgehensweise
Vor diesem Hintergrund wird unsere Kommune – wie in den vergangenen Jahren – eine individuelle Prüfung der örtlichen Situation vornehmen. Dabei berücksichtigen wir insbesondere:
- die bereits kraft Gesetzes bestehenden Abbrennverbote in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden (§ 23 1. SprengV),
- bekannte Gefahren- und Einsatzschwerpunkte aus früheren Jahreswechseln (Feuerwehr- und Polizeistatistik),
- Hinweise der örtlichen Brandschutzdienststelle sowie der Eigentümer besonders gefährdeter Objekte,
- sowie die Möglichkeit, punktuell sinnvolle zusammenhängende Verbotszonen nach § 24 Abs. 2 1. SprengV auszuweisen, wo dies durch konkrete örtliche Risiken geboten ist.
Parallel dazu setzen wir auf Information der Bevölkerung über die Pflichten beim Umgang mit Feuerwerk, die bestehenden gesetzlichen Verbotsbereiche und die haftungs- und strafrechtlichen Konsequenzen bei Fehlverhalten. Im Zusammenspiel von bundeseinheitlichen Nutzerpflichten, gezielten kommunalen Maßnahmen und verantwortungsbewusstem Verhalten der Bürgerinnen und Bürger halten wir dies für den rechtlich gebotenen und praktisch tragfähigen Weg, um die Risiken in der Silvesternacht zu begrenzen.
Wir danken Ihnen nochmals für Ihre Initiative und die eingebrachten Hinweise. Selbstverständlich werden wir die weitere rechtliche Entwicklung und die Erfahrungen der kommenden Jahreswechsel fortlaufend auswerten und unsere örtlichen Regelungen bei Bedarf anpassen.
Viele Grüße aus der Kurstadt
|
Dominik Brasch |
|














